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Die Satzung des CoderDojo Deutschland e.V.

Satzung

CoderDojo Deutschland e.V.

Stand: September 2018

Struktur

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
§ 6 Beitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Finanzprüfer
§ 11 Auflösung des Vereins

Präambel

Computer und IT-Technologie werden in Zukunft ein ständiger Begleiter in unserem täglichen Leben sein. Ebenso werden der Umgang und das Verständnis im Umgang mit dieser Technologie zum Basiswissen der meisten Bürger gehören. Zudem sehen wir einen Bedarf für ein Grundverständnis der Funktionsweise und Programmierung von IT-Technologie bei Kindern und Jugendlichen. Das CoderDojo Deutschland macht es sich zur Aufgabe, Kinder und Jugendliche bei dem Erwerb dieses Grundverständnisses und darüber hinaus zu unterstützen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “CoderDojo Deutschland”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die nachfolgenden Maßnahmen, die jeweils ausschließlich soweit genutzt werden, als Sie ausschließlich zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks, wie in § 2(2) dieser Satzung festgelegt, dienen:
    1. Durchführung und/oder Förderung regelmäßiger öffentlicher Treffen und Informationsveranstaltungen sowie von speziell an Jugendliche gerichteten Satzung CoderDojo Deutschland e.V. Veranstaltungen und Projekten, jeweils ausschließlich im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks des Vereins;
    2. Initiierung von Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreisen;
    3. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie, um den Zweck der umfassenden Bildung im Zusammenhang mit Software und deren Entwicklung bzw. Nutzung zu fördern; wie beispielsweise:
      • Veranstaltungen (sogenannte CoderDojos) bei denen Kinder programmieren lernen
      • Computercamps (Computerkurse in Form eines Ferienlagers)
      • Messen und ähnliche Veranstaltungen, welche das Verständnis und den kritischen Umgang mit Computern fördern
    4. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind, insbesondere der CoderDojo Foundation (Irland, CHY 20812) (https://coderdojo.com/), soweit es sich bei diesen Gruppierungen um gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebühr.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  6. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Beitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4. die Bestellung von Finanzprüfern,
    5. die Satzungsänderungen,
    6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
    7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    8. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-MailAdresse. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zu geben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent aller Mitglieder und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Anwesenheit ist auch über Echtzeit-Kommunikationsmittel zulässig. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Satzung CoderDojo Deutschland e.V. Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer. Die Wahlen finden in Form der “Wahl durch Zustimmung” statt. Jedes Mitglied hat vor der Wahl die Möglichkeit von der Mitgliederversammlung gehört zu werden. Jeder Wähler kann beliebig vielen Kandidaten jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten (bspw. zwei stellvertretende Vorsitzenden oder zwei Finanzprüfer) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des Vorsitzendes und des Schatzmeisters ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzprüfer sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus drei Mitgliedern:
    1. einem Vorsitzenden
    2. einem stellvertretenden Vorsitzenden und
    3. einem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch alle Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten wird.
  3. Sind ein oder mehrere Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  6. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  8. Der Vorstand kann “Fachliche Beiräte” oder “Wissenschaftliche Beiräte” einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch NichtMitglieder berufen werden.

§ 10 Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Finanzprüfer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.